Beratungshilfe

Für Menschen, die sich in einer sehr angespannten finanziellen Situation befinden, gibt es in Deutschland die sogenannte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz, BerHG.
Beratungshilfe kann gewährt werden in Angelegenheiten des Zivilrechts (einschließlich des Familien- und Arbeitsrechts), des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts, des Sozial- und des Steuerrechts.

Sie sollten die Beratungshilfe selbst am Amtsgericht beantragen, bevor Sie zu Ihrem Beratungstermin zu uns kommen. Am Amtsgericht Rottenburg kann Beratungshilfe beantragt werden jeweils am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr.
Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Amtsgerichts Rottenburg.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Gericht darauf hinweisen müssen, wenn die Beratung für zwei Personen erforderlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Rechtsverhältnis, zu welchem Sie Beratung brauchen, auf Ihrer Seite noch eine weitere Person berechtigt und/oder verpflichtet, also z.B. die von Ihnen gemeinsam mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin gemietete Wohnung.

Die Beratungshilfe wird, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, von einem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht gewährt.

Dieser benötigt zu seiner Entscheidung Unterlagen, aus denen Ihr rechtliches Problem hervorgeht, sowie Nachweise über Ihre finanzielle Situation. Wenn die Prüfung des Amtsgerichts ergibt, dass Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, wird Ihnen auch Beratungshilfe gewährt. Die bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe durchgeführte Prüfung auf hinreichende Erfolgsaussicht Ihrer Sache entfällt jedoch bei der Beratungshilfe, die Beratungshilfe ist also von der Erfolgsaussicht unabhängig.

Sie erhalten dann vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Diesen bringen Sie dann zu Ihrem Anwalt mit, welcher dann die entstehenden Beratungsgebühren abgesehen von Ihrem Eigenanteil in Höhe von 15 € nicht von Ihnen, sondern von der Staatskasse erhält. Sollte es zu einem Prozess kommen, müssten Sie dann Prozesskostenhilfe beantragen oder diese weiteren Kosten selbst tragen.
Die Beratungshilfe gilt für alle außergerichtlichen Tätigkeiten in der Sache, zu der sie gewährt wurde.